DGUV Regel 112-192 - Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz

Broschuere: DGUV Regel 112-192 - Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz
Diese DGUV-Regel findet Anwendung für die Auswahl und die Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz. Sie findet keine Anwendung für die Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz beim Betrieb von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen, und Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen. Diese Regel enthält unter anderem die Themen Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen und Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit. Im Anhang finden Sie Kennzeichnungsbeispiele und empfohlene Schutzfilter.
Broschüre öffnen
ähnliche Materialien
Broschuere: DGUV Regel 107-001 - Betrieb von Bädern
Mediathek
DGUV Regel 107-001 - Betrieb von Bädern
Diese Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz ist anzuwenden auf Hallenbäder, Freibäder, soweit anwendbar einschließlich Schwimm- und
Broschüre
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Arbeitsmedizinische Vorsorge, Arbeitsschutzkennzeichnung, Bauliche Anforderungen, Beckenbereiche, Beckentreppen, Betriebsanweisungen, Chemikalienräume, Chlorungsanlagen, Elektrische Anlagen, Ertrinken, Feuchtarbeit, Filter, Fluchtwege, Gefährdungsbeurteilung, Hautschutz, Hubböden, Instandhaltungsarbeiten, Lärmbelastung, Notfallmaßnahmen, Notfälle, PSA, Persönliche Schutzausrüstung, Rettungsgeräte, Rettungswege, Technikbereiche, UV-Belastung, Unterweisung, Wartungsarbeiten, Wasseraufbereitungssysteme, Wasserrutschen, Wellenbecken

Als Anwendung installieren

Installieren Sie HubbS als App für ein besseres Nutzungserlebnis. Mehr erfahren.

Abbrechen