DGUV Regel 107-001 - Betrieb von Bädern

Broschuere: DGUV Regel 107-001 - Betrieb von Bädern
Diese Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz ist anzuwenden auf Hallenbäder, Freibäder, soweit anwendbar einschließlich Schwimm- und Badeteichanlagen sowie medizinische Bäder. Diese Regel gibt den Betreibern von Bädern Hinweise und Empfehlungen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und Betrieb von Bädern. Weitere Anforderungen können sich aus den jeweils gültigen Landesbauordnungen ergeben. Diese Regel gilt nicht für Tätigkeiten mit Reinigungs- und Pflegemitteln. Hierfür ist die Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz "Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln" anzuwenden.
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Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Absturzgefahr, Agrarfahrzeuge, Alternative Antriebstechnologien, Arbeitssicherheit, Assistenzsysteme, Automobiltrends, Brandschutz, Elektrifizierung, Explosionsschutz, Fahrzeuginstandhaltung, Gasantriebe, Gefährdungsbeurteilung, Gefährliche Arbeiten, Hautschutz, Hochvolttechnologien, Klimaanlagen, Kraftstoffsysteme, Lackierarbeiten, Lärm, Nutzfahrzeuge, Organisationspflichten, PKW, PSA, Persönliche Schutzausrüstung, Qualifizierung der Beschäftigten, Raumklima, Rettungswege, Rutschgefahr, Schienenfahrzeuge, Sprüharbeiten

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