DGUV Regel 112-194 - Benutzung von Gehörschutz

Broschuere: DGUV Regel 112-194 - Benutzung von Gehörschutz
Mit der DGUV Regel 112-194 erhalten Unternehmerinnen und Unternehmer sowie alle Personen, die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit in ihrem Betrieb tragen, eine umfassende Hilfestellung für die Auswahl und die Benutzung von Gehörschutz. Diese DGUV Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von Gehörschützern; sie gilt für Unternehmen, soweit Beschäftigte Lärm ausgesetzt sind. Lärmeinwirkungen können auch bei Tätigkeiten außerhalb des Betriebes, auf Baustellen, im Bereich des Musik- und Unterhaltungssektors, die nur kurzzeitig und gelegentlich ausgeführt werden, die betrieblich bedingt einen Aufenthalt in Lärmbereichen während Arbeitspausen erfordern, auftreten. Es wird empfohlen, diese DGUV Regel sinngemäß auch für den privaten Bereich anzuwenden, z.B. beim Einsatz von Werkzeugen und Maschinen sowie bei der Ausübung bestimmter Sportarten, z.B. Schießsport.
Broschüre öffnen
ähnliche Materialien
Broschuere: DGUV Regel 107-001 - Betrieb von Bädern
Mediathek
DGUV Regel 107-001 - Betrieb von Bädern
Diese Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz ist anzuwenden auf Hallenbäder, Freibäder, soweit anwendbar einschließlich Schwimm- und
Broschüre
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Arbeitsmedizinische Vorsorge, Arbeitsschutzkennzeichnung, Bauliche Anforderungen, Beckenbereiche, Beckentreppen, Betriebsanweisungen, Chemikalienräume, Chlorungsanlagen, Elektrische Anlagen, Ertrinken, Feuchtarbeit, Filter, Fluchtwege, Gefährdungsbeurteilung, Hautschutz, Hubböden, Instandhaltungsarbeiten, Lärmbelastung, Notfallmaßnahmen, Notfälle, PSA, Persönliche Schutzausrüstung, Rettungsgeräte, Rettungswege, Technikbereiche, UV-Belastung, Unterweisung, Wartungsarbeiten, Wasseraufbereitungssysteme, Wasserrutschen, Wellenbecken

Als Anwendung installieren

Installieren Sie HubbS als App für ein besseres Nutzungserlebnis. Mehr erfahren.

Abbrechen