Unfallverhütungsvorschrift - Schienenbahnen

Diese Vorschrift gilt für Schienenbahnen. Diese Vorschrift gilt nicht für Schienenbahnen, die als Fahrgeschäfte betrieben werden. Schienenbahnen, die als Fahrgeschäfte betrieben werden, sind z.B. Achterbahnen, Loopingbahnen, Geisterbahnen. In dieser Vorschrift sind die Bestimmungen enthalten, die in Ergänzung zu den allgemein gültigen Vorschriften insbesondere für die Gestaltung von Schienenbahnanlagen und -fahrzeugen sowie für den Betrieb von Schienenbahnen maßgebend sind.
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