DGUV Regel 112-198 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz

Broschuere: DGUV Regel 112-198 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
Diese Regel erläutert die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz. Sie findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz. Sie findet keine Anwendung beim Einsatz von Bergsportausrüstungen und auf die Auswahl und Anwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen. In dieser Regel sind die folgenden Verordnungen bzw. Gesetze berücksichtigt: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG), die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV) sowie die Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GPSGV).
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