Neuerungen im Berufsbildungsgesetz

Am 1. August 2024 ist das überarbeitete Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz in Kraft getreten. Die Neuerungen bringen Änderungen im Berufsbildungsgesetz (BBiG) mit sich.
Justitia, die Göttin der Gerechtigkeit
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Wichtige Änderungen

  1. Anrechnung von Berufsschul- und Wegezeiten: Pausen in der Berufsschule und Wegezeiten zwischen Schule und Betrieb werden auf die Arbeitszeit angerechnet (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Diese Regelung gilt nun auch für den zweiten Schultag oder Tage mit weniger als sechs Schulstunden.
  2. Berufsschulnoten im Abschlusszeugnis: Die Bundesländer können regeln, dass Berufsschulnoten verbindlich auf dem Abschlusszeugnis der zuständigen Stelle (zum Beispiel IHK) ausgewiesen werden (§ 37 Abs. 3 BBiG).
  3. Digitaler Ausbildungsvertrag: Ausbildungsverträge können digital übermittelt werden, müssen aber speicher- und druckbar sein. Der Empfang muss bestätigt werden (§ 11 Abs. 2, § 13 Nr. 8 BBiG).
  4. Elektronisches Ausbildungszeugnis: Ausbildungszeugnisse können elektronisch übermittelt werden, wenn der oder die Azubi zustimmt (§ 16 Abs. 1 BBiG).
  5. Mobile Ausbildung: Ausbildungsinhalte können mobil vermittelt werden, wenn Informationstechnik eingesetzt wird und die Qualität der Ausbildung gewährleistet ist (§ 28 Abs. 2 BBiG). Voraussetzung ist, dass den Auszubildenden die erforderliche Hard- und Software kostenlos vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Das Unternehmen muss dabei sicherstellen, dass die Qualität des Fernunterrichts so gut wie die des Präsenzunterrichts ist. Außerdem sollte der Ausbilder oder die Ausbilderin jederzeit während der üblichen Arbeitszeiten erreichbar sein, den Lernprozess aktiv leiten und die Fortschritte der Auszubildenden überwachen.
  6. Verkürzung der Teilzeitausbildung: Die Ausbildungsdauer kann bei Teilzeitausbildung einfacher verkürzt werden (§ 8 Abs. 1 BBiG).
  7. Virtuelle Prüfungsteilnahme: Prüferinnen und Prüfer können bei Prüfungen virtuell teilnehmen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind (§ 42a BBiG): Die Prüfungsleistung muss dafür geeignet sein. Die oder der Auszubildende muss vorab darüber informiert werden. Mindestens eine Prüfperson muss vor Ort anwesend sein. Die Videokonferenztechnik muss vor der Prüfung auf Funktionsfähigkeit geprüft werden. Eine sachkundige Person muss vor Ort sein. Die Auszubildenden müssen genügend Zeit erhalten, um sich mit der genutzten Technik vertraut zu machen. Die Videokonferenz darf nicht aufgezeichnet werden. Bei technischen Störungen, für welche der oder die Auszubildende nicht verantwortlich ist, wird die Zeit entsprechend verlängert.
  8. Anerkennung beruflicher Handlungsfähigkeit: Die berufliche Handlungsfähigkeit kann nun unabhängig von einer formalen Ausbildung anerkannt werden (§ 1 Abs. 6 BBiG). Das ist vorteilhaft für Quereinsteigende und Menschen mit informellen Lernerfahrungen.