Der Personalrat für Lehrkräfte – Ihr Interessenvertreter

Sie stehen bei Konflikten zur Seite und stärken Lehrkräften den Rücken: Personalräte. Ihre Aufgabe ist es, die Interessen der Beschäftigten an beruflichen Schulen in allen Angelegenheiten rund um den Berufsalltag zu vertreten.
Vertrauensvolle Zusammenarbeit im Personalrat. © iStock/fizkes

Erfolge aus dem Berufsalltag

In der Vergangenheit konnten Personalräte immer wieder große Erfolge erzielen. Zum Beispiel sorgten sie für finanzielle Klarheit im Schulsystem, indem sie die Schulen zur Nutzung von Treuhandkonten verpflichteten. Dadurch müssen Lehrkräfte fortan keine schulischen Gelder mehr auf ihren Privatkonten verwalten. Zudem kämpften Personalräte für eine sichere Digitalisierung. Sie setzten durch, dass Lehrkräfte ihre privaten Endgeräte für schulische Zusammenhänge nicht mehr nutzen müssen. Auch im Arbeits- und Gesundheitsschutz konnten sie viel bewegen: Beispielsweise werden dank des Einsatzes der Personalräte nun Gesundheitskurse für Beschäftigte von den Arbeitgebenden übernommen.

Ein Gesetz mit Wirkung

Personalräte beraten und unterstützen nicht nur Lehrerräte, Kollegien und Schulleitungen in allen Problemsituationen, sie fungieren darüber hinaus auch als Sprachrohr zum Schulministerium und den Bezirksregierungen. Dabei handeln sie stets nach den Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes, um die geltenden Rechte der Beschäftigten umzusetzen. Außerdem überprüft der Personalrat, ob Anregungen und Beschwerden bei der Bezirksregierung berücksichtigt werden. Darüber hinaus trägt der Personalrat Sorge dafür, dass Maßnahmen beantragt werden, die den Beschäftigten, der Dienststelle oder dem Gemeinwohl dienen. Zu den Maßnahmen zählen beispielsweise Einstellungen und Einstufungen, Teilzeitbeschäftigung und vorzeitige Zurruhesetzungen, Abordnungen und Versetzungen, Beförderungen und Fortbildungsangelegenheiten sowie Gesundheitsschutz von Lehrkräften und amtsärztliche Untersuchungen (siehe Tabelle 1). Bei diesen und weiteren Maßnahmen werden dem Personalrat gesetzliche Beteiligungs- und Informationsrechte eingeräumt. 

Je nach Angelegenheit, kann sich der Personalrat drei verschiedener Instrumente bedienen: Mitbestimmung, Mitwirkung und Anhörung. Bei der Mitbestimmung ist der Personalrat auf Augenhöhe mit der Dienststelle und in gleicher Weise für die Entscheidung verantwortlich, sodass eine Maßnahme nur nach Zustimmung des Personalrats durchgeführt werden kann. Bei einer Mitwirkung bekommt der Personalrat lediglich die Vorschläge der Bezirksregierung vorgelegt und kann dann zustimmen oder ablehnen. Die Anhörung stellt die schwächste Form der Beteiligung des Personalrates dar. In diesem Fall muss der Personalrat lediglich von der zuständigen Dienststelle rechtzeitig über eine geplante Maßnahme informiert werden und die Gelegenheit zu einer ausführlichen Stellungnahme bekommen. Dadurch wird ihm zumindest ein Einfluss auf die Willensbildung der Dienststelle ermöglicht. 

Der Personalrat und die Dienststelle müssen über eine Vorlage zu einer Maßnahme innerhalb von 14 Tagen eine Entscheidung treffen. Sofern innerhalb dieser Zeit keine Einigung beider Parteien stattgefunden hat, muss die Stufenvertretung hinzugezogen werden. Ungültig ist eine Maßnahme nur dann, wenn der Personalrat im Vorhinein nicht involviert wurde. Nur in wenigen Fällen ist der Personalrat an Maßnahmen gar nicht beteiligt. So hat er beispielsweise kein Mitbestimmungsrecht bei der Ablehnung einer Versetzung auf eigenen Antrag, bei Abordnungen bis zu einem Schulhalbjahr, der Verbeamtung auf Lebenszeit oder bei Stellenausschreibungen für Neueinstellungen. Bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer sowie bei der Zurruhesetzung auf eigenen Antrag wird der Personalrat ebenfalls nicht beteiligt.

Kommunikation ist das A und O

Damit Personalräte bei dienstrechtlichen Entscheidungen aktiv werden können, müssen sie von den Dienststellen und Lehrkräften frühzeitig in Kenntnis gesetzt und um Unterstützung gebeten werden. Die Anfragen werden dabei stets vertraulich behandelt. Über wichtige Themen, die alle Beschäftigten betreffen, informiert der Personalrat auf einer alljährlichen Personalversammlung. Hier können auch Fragen und Anregungen an den Personalrat herangetragen werden. Wer sich selbst für das Amt des Personalrates interessiert, sollte nicht scheuen, sich zur Wahl aufzustellen. Auch hier steht der Personalrat für das weitere Vorgehen mit Rat und Tat zur Seite. Neuwahlen finden in der Regel alle vier Jahre statt. Wahlberechtigt sind alle Lehrkräfte, pädagogische Mitarbeitende, ReferendarInnen sowie LehramtsanwärterIinnen - unabhängig vom Einstellungsverhältnis, dem Beschäftigungsumfang und der Beschäftigungsdauer. Die gewählten Mitglieder des Personalrates werden für die Personalratsarbeit vom Dienst und insbesondere von der Unterrichtsverpflichtung freigestellt. Zudem erhalten Personalratsmitglieder umfassende Fortbildungen für die Ausübung ihres Amtes. 

Auflistung wichtiger Maßnahmen, die in den Aufgabenbereich des Personalrates fallen

Maßnahme

Mitbestimmung

Mitwirkung

Anhörung

Ablehnung einer Beurlaubung

x

  

Ablehnung einer Teilzeitbeschäftigung

x

  

Abmahnung

  

x

Abordnung über das Schulhalbjahr hinaus

x

  

Änderung eines Arbeitsvertrags

x

  

Aufhebungsvertrag

  

x

Außerordentliche Kündigung durch Arbeitnehmer

  

x

Amtsärztliche Untersuchung

  

x

Arbeitsvertrag

x

  

Beförderung

x

  

Befristung eines Arbeitsvertrags

x

  

Beurlaubung

x

  

Eingruppierung

x

  

Einstellung

x

  

Entlassung

x

  

Fortbildung

x

  

Gehaltsvorschuss

x

  

Gleichberechtigung von Frauen und Männern

x

  

Höherstufung

x

  

Kündigung durch Arbeitgeber

x

  

Kündigung durch Arbeitgeber in der Probezeit

  

x

Kürzung von Bezügen

x

  

Laufbahnwechsel

x

  

Mehrarbeit

x

  

Nebenabrede in einem Arbeitsvertrag

x

  

Neueinstellung

x

  

Rückkehr aus der Beurlaubung (Elternzeit)

x

  

Sabbatjahr (Freistellungsjahr)

x

  

Stellenausschreibung für Beförderungsämter

 

x

 

Stellenplan

  

x

Stufenzuordnung

x

  

Teildienstfähigkeit

x

  

Unfallschutz

x

  

Versagung einer Nebentätigkeit

x

  

Versetzung

x

  

Verwaltungsanordnungen

 

x

 

Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus

x

  

Verlängerung der Probezeit

x

  

Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit

x

  
Autor
HubbS-Redaktion
aktualisiert
aktualisiert: 20.03.2023